Was der Gesetzgeber sagt
„Der Erfolg des Screenings ist insbesondere abhängig von der Zuverlässigkeit der Befundergebnisse und der zeitnahen Durchführung einer umfassenden pädaudiologischen Nachfolgediagnostik bei auffälligen Befunden. (§ 5 Abs 1 GBA-Beschluss über eine Änderung der Kinder-Richtlinien vom 19. Juni 2008).
„Die ggf. notwendige pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik wird durch Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen) oder pädaudiologisch qualifizierte Fachärzte für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde durchgeführt.“ (§ 6 Abs. 4 GBA-Beschluss über eine Änderung der Kinder-Richtlinien vom 19. Juni 2008)