Wie? Geburtskliniken Hörscreening-Zentralen Nachuntersuchungsstellen Service

Was der Gesetzgeber sagt

Das „Neugeborenen-Hörscreening dient primär der Erkennung beidseitiger Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 dB. Solche Hörstörungen sollen bis zum Ende des 3. Lebensmonats diagnostiziert und eine entsprechende Therapie bis Ende des 6. Lebensmonats eingeleitet sein“. (§ 1 GBA-Beschluss über eine Änderung der Kinder-Richtlinien vom 19. Juni 2008)

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